§ 1 Zweck und Berechtigung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Zulassung
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Ort und Zeit
§ 7 Gäste
§ 8 Prüfungsfächer
§ 9 Teil der Prüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Bewertung
§ 13 Prüfungsergebnis
§ 14 Rücktritt und Wiederholung
§ 15 Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten
§ 16 Niederschriften
§ 17 Zeugnis, Bescheinigung
§ 18 Prüfungsgebühr
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
§ 21 Inkrafttreten
Aufgrund des § 58 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVB1. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVB1. I S.253), wird verordnet:
(1) In der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Kommunikationswirt/ Kommunikationswirtin besitzt.
(2) Wer die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, sich als
"Staatlich geprüfter Kommunikationswirt"
"Staatlich geprüfte Kommunikationswirtin"
zu bezeichnen.
(1) Die Zulassung setzt voraus:
1. mindestens einen mittleren Bildungsabschluss, der nachgewiesen werden kann durch
a) ein Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 11 einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder
b) ein Abschlusszeugnis der Realschule oder
c) ein Abschlusszeugnis der Zweijährigen Berufsfachschule oder
d) ein Zeugnis der Fachschulreife oder
e) ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;
2. a) die Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit oder
b) eine mindestens zweijährige einschlägige schulische Berufsausbildung
und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder
c) eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit;
3. eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung.
(2) Bewerber mit Fachhochschul- oder Hochschulreife können bei Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit und einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfung zugelassen werden.
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1. Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
2. ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild neueren Datums,
3. Schulzeugnisse in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,
4. Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit,
5. Nachweis, aus dem hervorgeht, in welcher Weise sich der Bewerber
auf die Prüfung vorbereitet hat,
6. Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber gleich-
artige Prüfungen versucht oder abgelegt hat,
7. Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr.
Über den Zulassungsantrag entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Staatlichen Schulamt gebildet wird. In den Prüfungsausschuss werden berufen:
1. ein Schulaufsichtsbeamter oder ein Schulleiter einer öffentlichen Schule als Vorsitzender,
2. ein Schulleiter oder ein Lehrer einer öffentlichen beruflichen Schule oder Hochschule als stellvertretender Vorsitzender und
3. sechs fachkundige Personen, die in der Regel an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt waren; mindestens drei der sechs fachkundigen Personen sollen in der Werbewirtschaft tätig sein.
(2) Der Prüfungsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens vier weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge und Beratung verpflichtet.
(4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden war.
(5) Der Vorsitzende kann für ein verhindertes Mitglied des Prüfungsausschusses eine andere fachkundige Person als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.
(6) Der Vorsitzende sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Der Vorsitzende hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Ort und Zeit der Prüfung legt das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest.
Über die Teilnahme von Gästen an der mündlichen Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Prüfungsfächer sind:
1. Wirtschaft und Recht
2. Marketing
3. Kommunikation
4. Werbung
5. Verkaufsförderung
6. Public Relations
7. Werbemittelgestaltung und -herstellung
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(1) In der schriftlichen Prüfung sind eine Hausarbeit und sieben Klausuren, je eine in den § 8 genannten Prüfungsfächern, anzufertigen. Die Arbeitszeit für die Hausarbeit beträgt zwölf Wochen, für jede Klausur 120 Minuten.
(2) Die Themen der Hausarbeit und der Klausuren stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses reichen dem Vorsitzenden rechtzeitig jeweils mindestens die doppelte Zahl Themenvorschläge ein.
(3) Am Schluss der Hausarbeit muss der Prüfungsteilnehmer versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die benutzten Werken im Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Quellenangaben kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und grafische Darstellungen abzugeben.
(4) Die Aufsicht bei den Klausuren führen die vom Vorsitzenden bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(5) Die Hausarbeit wird von zwei Mitgliedern, jede Klausur von einem Mitglied des Prüfungsausschusses durchgesehen, korrigiert und mit einer Vorschlagsnote bewertet. Der Vorsitzende bestimmt die Prüfer. Bei der Hausarbeit kann sich der zweite Prüfer der Vorschlagsnote des ersten Prüfers anschließen oder eine eigene Vorschlagsnote abgeben.
(6) Die Leistungen in den Klausuren werden nach folgendem Punktschema bewertet:
- bei 100 - 92 Punkten = Note sehr gut
- bei 91 - 81 Punkten = Note gut
- bei 80 - 67 Punkten = Note befriedigend
- bei 66 - 50 Punkten = Note ausreichend
- bei 49 - 25 Punkten = Note mangelhaft
- bei weniger als 25 Punkten = Note ungenügend
Das Punktschema wird bei der Aufgabenstellung festgelegt.
(7) Die Noten der Hausarbeit und der Klausuren setzt der Prüfungsausschuss fest.
(1) Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt. Jeder Bewerber wird mindestens in einem Prüfungsfach geprüft. Jede mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach dauert in der Regel 15 Minuten.
(2) Die Noten der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Prüfers fest.
(1) Die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach mit einer der folgenden Noten bewertet:
- Sehr gut
- Gut
- Befriedigend
- Ausreichend
- Mangelhaft
- Ungenügend
(2) Der Prüfungsausschuss fasst die Noten der Klausuren und der mündlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach zu einer Endnote zusammen. In den Prüfungsfächern, in denen nicht mündlich geprüft wird, ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Endnote.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note der Hausarbeit und die Endnoten der Prüfungsfächer mindestens "ausreichend" sind.
(2) Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, wenn eine Endnote mit "mangelhaft" festgesetzt wird. In diesem Fall hat der Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit der Nachprüfung im entsprechenden Prüfungsfach nach einem halben Jahr, spätestens nach zwei Jahren. Wer die Nachprüfung nicht besteht
oder nicht innerhalb von zwei Jahren ablegt, hat die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note der Hausarbeit unter "ausreichend" liegt oder eine Endnote mit "ungenügend" oder mehr als eine Endnote mit "mangelhaft" festgesetzt wird.
(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Klausuren werden neue Aufgaben gestellt.
(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach einem Halbjahr wiederholen.
(5) Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.
(1) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Prüfung über ihr Befinden befragt und auf die Folgen unerlaubten Verhaltens hingewiesen.
(2) Erklärt ein Prüfungsteilnehmer, dass er sich krank fühle, nimmt er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat binnen drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht, der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet oder eine unrichtige Erklärung nach § 10 Abs. 3 abgibt, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für die Klausuren neue Aufgaben zu stellen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, kann das Staatliche Schulamt die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.
Über den Verlauf der Anfertigung der Klausuren und der mündlichen Prüfung werden Niederschriften angefertigt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschus-ses sorgt dafür, daß die Aussagen der Niederschriften den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift über die An- fertigung der Klausuren wird von den aufsichtführenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Niederschrift über die mündlichen Prüfungen vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, die Notenliste (mit den Noten und Endnoten) vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschus-ses unterschrieben.
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (Anlage), das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Staatlichen Schulamtes versehen wird.
(2) Das Prüfungsergebnis erhält das Datum des Tages, an dem die Endnoten festgesetzt wurden.
(3) Wer die Prüfung noch nicht abgeschlossen (§ 13 Abs. 2) oder nicht bestanden (§ 13 Abs. 3) hat, erhält eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, sie aber noch nicht oder nicht bestanden hat und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen
die Nachprüfung oder die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 595 €*. Sie ist vor der Meldung zur Prüfung bei der vom Staatlichen Schulamt zu bestimmenden Kasse** einzuzahlen.
(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, werden 80 % der eingezahlten Prüfungsgebühren zurückerstattet.
(3) Gilt die Prüfung als nicht abgelegt, werden 50 % der eingezahlten Prüfungsgebühren zurückerstattet.
Der Prüfungsteilnehmer hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten zu nehmen und Abschriften zu fertigen.
Die Prüfungsordnung für Assistenten für Werbung und Verkaufsförderung vom 7. Mai 1968 (Abl. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1984 (Abl. S. 255), wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Wiesbaden, den 16. Februar 1998
DER HESSISCHE KULTUSMINISTER
Holzapfel
Bei evtl. Fragen zur Auslegung einzelner Paragraphen wenden Sie sich bitte an die Leitung der Akademie bzw. an das Staatliche Schulamt.
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